Informationen für Arbeitgeber zum Thema Kurzarbeit
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- Was ist Kurzarbeitergeld?
- Was ist neu am Kurzarbeitergeld?
- Welche Rahmenbedingungen müssen erfüllt sein?
- In welcher Höhe wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
- Wie schnell kann Kurzarbeit eingeführt werden?
- Ist eine Kündigung von Beschäftigten für den Arbeitgeber nicht günstiger?
- Was ist zur Beantragung von Kurzarbeitergeld zu tun?
- Ist das Verfahren zur Gewährung und Auszahlung von Kurzarbeitergeld nicht viel zu bürokratisch?
- Wie wird Kurzarbeitergeld berechnet?
- Wer zahlt die Beiträge zur Sozialversicherung während der Zeit der Kurzarbeit?
- Haben auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
- Was unternimmt die Regierung ganz konkret, um Qualifizierung und Weiterbildung von Beschäftigten zu fördern?
- Was beinhaltet das Programm "Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter Älterer in Unternehmen" (WeGebAU)?
- Wie funktioniert die Weiterbildungsförderung durch die Agentur für Arbeit ganz praktisch?
- Vorteile für Arbeitgeber
Was ist Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch III. Es ermöglicht bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Neben dem konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es zum einen das so genannte Saison-Kurzarbeitergeld, das bei saisonalen Arbeitsausfällen im Baugewerbe gezahlt wird. Darüber hinaus gibt es das Transferkurzarbeitergeld, das im Fall von betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen eingesetzt werden kann.
Was ist neu am Kurzarbeitergeld?
Neu ab 1. Januar 2009 ist, dass die Bezugsfrist von konjunkturellem Kurzarbeitergeld auf 18 Monate verlängert wird. Die Regelung gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht; also auch für diejenigen, die bereits im Jahr 2008 mit Kurzarbeit begonnen haben.
Der Koalitionsausschuss hat in seiner Sitzung am 12. Januar 2009 beschlossen, im Rahmen des Konjunkturpakets II weitere Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld vorzunehmen, um Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrem "Einsatz für Arbeit" in der Krise zu helfen. Die Änderungen müssen von Bundeskabinett, Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Das gesamte Gesetzgebungsverfahren soll bis Mitte Februar 2009 beendet sein.
Welche Rahmenbedingungen müssen erfüllt sein?
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich gewährt werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb vereinbart wurde und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall einhergeht. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- In einem Kalendermonat ist mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent betroffen.
- Der Arbeitsausfall beruht auf bestimmten gesetzlich anerkannten Ursachen wie z.B. auf wirtschaftlichen Gründen oder auf unabwendbaren Ereignissen (wie ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen).
- Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben (z.B. in bestimmten Grenzen Nutzung von Erholungsurlaub oder Arbeitszeitguthaben).
- Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur und innerhalb der Bezugsdauer kann grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden.
- Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls seine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt keine Kündigung.
Die vom Koalitionsausschuss am 12. Januar 2009 beschlossenen Änderungen finden Sie hier.
In welcher Höhe wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Grundsätzlich beträgt das konjunkturelle Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Kommt es also zu einer Arbeitsreduzierung von 30 Prozent, erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer 70 Prozent des üblichen Bruttolohns vom Arbeitgeber. Von den entfallenden 30 Prozent übernimmt die Bundesagentur für Arbeit, wie oben geschildert, entweder 60 oder gar 67 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes. Beide Lohnbestandteile werden gemeinsam vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlt.
Die vom Koalitionsausschuss am 12. Januar 2009 beschlossenen Änderungen finden Sie hier.
Wie schnell kann Kurzarbeit eingeführt werden?
Kurzarbeit kann bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb sehr kurzfristig eingeführt werden. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmer aus. Anschließend wird ein Erstattungsantrag bei der örtlichen Arbeitsagentur gestellt. Damit kann eine Entlastungswirkung ab der ersten Ausfallstunde erzielt werden. Offene Fragen können schnell und unbürokratisch mit der Agentur vor Arbeit vor Ort geklärt werden.
Ist eine Kündigung von Beschäftigten für den Arbeitgeber nicht günstiger?
Eindeutig nein. Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle (ungekürzte) Arbeitsentgelt - und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sie noch (voll) beschäftigen kann oder nicht.
Zu bedenken ist zudem, dass während der Kurzarbeit bei Verbesserung der Auftragslage die Arbeitszeit sofort erhöht oder zur Vollarbeitszeit übergegangen werden kann. Die Ausfallzeiten sind daher meist geringer als bei Entlassungen. Wenn Beschäftigte aber erst einmal entlassen sind, werden erhebliche Aufwendungen für eine Wiedereinstellung oder die Rekrutierung von neuen Mitarbeitern erforderlich.
Was ist zur Beantragung von Kurzarbeitergeld zu tun?
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung beantragt. Beantragung und Gewährung erfolgen in einem zweistufigen Verfahren:
- Der Arbeitsausfall wird bei der örtlichen Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt. Daraufhin entscheidet die Agentur für Arbeit unverzüglich, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Der Arbeitgeber errechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus.
- Im Anschluss daran richtet der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit. Diese erstattet ihm dann seine entsprechenden Auslagen.
Ist das Verfahren zur Gewährung und Auszahlung von Kurzarbeitergeld nicht viel zu bürokratisch?
Die Rückmeldungen der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgeber zum Verfahren, zur Bearbeitung der Leistungsanträge und zum Personal in den Leistungsstellen (Bearbeitungsbüro Arbeitgeber/Träger) waren in der Vergangenheit durchweg positiv. Die Leistung konnte bislang in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Antragstellung an die Arbeitgeber ausgezahlt werden.
In der Praxis hat sich das zweistufige Verfahren:
1. Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit,
2. Erstattungsantrag des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit bei der Gewährung und Auszahlung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld also bewährt.
Ein schnelles und unbürokratisches Verfahren ist im Interesse aller Beteiligten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Agentur für Arbeit stehen bei Rückfragen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Das Formular für die Anzeige und den Erstattungsantrag finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Der Koalitionsausschuss hat erhebliche Vereinfachungen und Klarstellungen zum Verfahren bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld beschlossen. Sie sind im einzelnen unter der Frage "Welche Rahmenbedingungen müssen erfüllt sein?" aufgeführt.
Wie wird Kurzarbeitergeld berechnet?
Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist weniger kompliziert, als man meinen könnte. In vielen Betrieben ist eine entsprechende Software vorhanden. Sofern eine solche Software nicht zur Verfügung steht, kann die von der Bundesagentur für Arbeit erstellte Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Die Tabelle mit Kurzanleitung ist hier zu finden.
Wer zahlt die Beiträge zur Sozialversicherung während der Zeit der Kurzarbeit?
Soweit konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt wird, trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Entgeltfortzahlung bei Urlaub und an Feiertagen bleibt bestehen.
Die vom Koalitionsausschuss am 12. Januar 2009 beschlossenen Änderungen finden Sie hier.
Haben auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Ja, Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht grundsätzlich auch für Beschäftigte in der Zeitarbeitsbranche. Weitere Informationen dazu auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Die vom Koalitionsausschuss am 12. Januar 2009 beschlossenen Änderungen finden Sie hier.
Was unternimmt die Regierung ganz konkret, um Qualifizierung und Weiterbildung von Beschäftigten zu fördern?
- Neu geschaffen wurde die Möglichkeit, dass auch für Bezieherinnen und Bezieher von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und von Saisonkurzarbeitergeld die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen gefördert werden kann. Bisher galt dies nur für Bezieherinnen und Bezieher von Transferkurzarbeitergeld. Die Bundesregierung legt zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit hierzu für die Jahre 2009 und 2010 ein vom Europäischen Sozialfonds (ESF) ko-finanziertes Programm auf, dessen Durchführung bei der Bundesagentur für Arbeit liegt. Für die Unternehmen und ihre Beschäftigen bedeutet dies: Die Bundesagentur für Arbeit beteiligt sich an den Weiterbildungskosten während der Zeiten von Kurzarbeit. Die konkrete Höhe richtet sich nach Art der Qualifizierung, der Betriebsgröße und der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
- Auch für ungelernte oder ältere Beschäftigte wird die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen gefördert (Programm WeGebAU) - und zwar, bevor Kurzarbeit und Entlassungen ein Thema werden.
Die vom Koalitionsausschuss am 12. Januar 2009 beschlossenen Änderungen finden Sie hier.
Was beinhaltet das Programm "Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter Älterer in Unternehmen" (WeGebAU)?
- Das Sonderprogramm WeGebAU hat zum Ziel, für gering qualifizierte und ältere Beschäftigte Weiterbildungen durch Förderleistungen zu ermöglichen € und zwar bevor Kurzarbeit und Entlassungen ein Thema werden.
- Ziel ist es, durch die Qualifizierung die beruflichen Kompetenzen der Beschäftigten zu erhöhen und auf diese Weise auf längere Sicht Entlassungen zu verhindern.
- Das Bundesprogramm WeGebAU leistet zurzeit eine volle Übernahme der Weiterbildungskosten für un- oder angelernte Beschäftigte zum Nachholen eines Berufsabschlusses unabhängig von der Unternehmensgröße.
- eine volle Übernahme der Weiterbildungskosten für ältere Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr in Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten.
- einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber, wenn er un- oder angelernte Beschäftigte unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Weiterbildung freistellt.
Die vom Koalitionsausschuss am 12. Januar 2009 beschlossenen Änderungen finden Sie hier.
Wie funktioniert die Weiterbildungsförderung durch die Agentur für Arbeit ganz praktisch?
Um die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen zu beantragen, können sowohl der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auf die Agentur für Arbeit zugehen. Dort wird der Anspruch auf die Förderung geprüft und bei positivem Ergebnis ein Bildungsgutschein an die/den Beschäftige/n ausgehändigt.
Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Bildungsgutschein bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Träger seiner Wahl einlösen. Einen Wegweiser bzw. Tipps, wie man ein geeignetes Bildungsangebot findet, enthält ein Merkblatt "Förderung der beruflichen Weiterbildung", das bei der Agentur für Arbeit erhältlich oder im Internet einzusehen ist.
Auch die Aus- und Weiterbildungsdatenbank "KURSNET" der Bundesagentur für Arbeit sowie die Bildungsträger selbst bieten umfassende Informationen über zugelassene Bildungsmaßnahmen.
- Durch Vereinbarung von Kurzarbeit bleiben die von Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt. Ihre Kompetenzen und ihr Know-How gehen dem Betrieb nicht verloren.
- Durch die Weiterbeschäftigung bleiben eingespielte Belegschaften zusammen und die Beschäftigtenstruktur im Betrieb erhalten. Motivation und Betriebstreue der Mitarbeiter werden gefördert, weil der Arbeitgeber versucht, Auftragssrückgänge ohne Kündigungen zu lösen.
- Mit Kurzarbeit können kurzfristige Produktionsschwankungen flexibel bewältigt und der Arbeitsausfall den betrieblichen Bedürfnissen angepasst werden.
- Bei einer Verbesserung der Auftragslage kann die Arbeitszeit sofort erhöht oder zur Vollarbeitszeit übergegangen werden. Die Ausfallzeiten sind daher meist geringer als bei Entlassungen.
- Mit Hilfe von Kurzarbeit lassen sich arbeitsrechtliche Streitigkeiten vermeiden.
- Kurzarbeit kann im Vergleich zu Entlassungen Kosten sparen. Ein Fortbestand der Arbeitsverhältnisse kann günstiger sein als die Kosten für Kündigungen plus späterer Aufwendungen für Einstellungsverfahren, Einarbeitung und Qualifizierung von neuen Mitarbeitern.
- Ein Festhalten an den Beschäftigten vermeidet bei verbesserter Auftragslage die Schwierigkeiten, die mit der Rekrutierung neuer Mitarbeiter (Stichwort: Fachkräftemangel) verbunden sind.
- Die Zeit der Kurzarbeit kann für Qualifizierung und Weiterbildung der Beschäftigten genutzt werden. Unternehmen und Betriebe können gestärkt aus der Krise hervorgehen und ihre Position im Wettbewerb mit der Konkurrenz mittel- bis langfristig verbessern.
